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10.11.2018: Stand der Verhandlungen zu § 132g SGB V in Hessen:

Am 05.11.2018 hat eine weitere Verhandlungssitzung der Ligaverbände in Hessen mit den Krankenkassen zur Vereinbarung einer landesweiten Vergütungspauschale für die Beratungsleistungen nach § 132g SGB V – Gesundheitliche Versorgungsplanung am Lebensende – stattgefunden. Leider ist es nicht gelungen, mit den Kassen eine Vergütungspauschale zu vereinbaren, die eine auskömmliche Finanzierung der Leistung auf Grundlage des Leittarifs TVöD ermöglicht. Auf Grundlage arbeitsrechtlicher Einschätzungen der beteiligten Ligaverbände wurde leistungserbringerseitig dargelegt, dass die hohen fachlichen und methodischen Anforderungen an die Qualifikation der Berater*innen (v.a. Beratungskompetenz, Fähigkeit zur eigenständigen Koordinierung und Vernetzung, Fähigkeiten im Hinblick auf Konzepterstellung) eine entsprechende Eingruppierung erforderlich machen. Dieser Argumentation sind die Kassen nicht gefolgt und haben nur eine Vergütungspauschale angeboten, die nach Einschätzung der Ligaverbände eine angemessene Finanzierung der Beratungsleistungen in den meisten Fällen nicht zulässt. Aus diesem Grund haben beide Seiten vereinbart, die Verhandlungen vorerst auszusetzen und nach etwa einem halben Jahr erneut zusammenzukommen, um die bis dahin getroffenen Einzelvereinbarungen mit den Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Vergütungspauschale neu zu bewerten.

Für den Moment bedeutet dies für die vollstationären Pflegeeinrichtungen in Hessen:

Sofern die Voraussetzungen für die Erbringung der Beratungsleistungen erfüllt sind (d.h. ein/e entsprechend fortgebildete/r Mitarbeiter/in in der Einrichtung ab dem Umsetzungszeitpunkt verfügbar ist), kann die Einrichtung gegenüber den Krankenkassen bereits jetzt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung beantragen. Hierbei gelten die für Pflegesatzverhandlungen bekannten Zuständigkeiten der Kassen je nach Landkreis. Die Sozialhilfeträger sind bei diesem Verfahren nicht zu beteiligen. 

Die Abrechnung der Beratungsleistung gegenüber den Krankenkassen kann ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem die entsprechend nach § 132g SGB V fortgebildete Person in der Einrichtung den ersten Teil der Weiterbildung erfolgreich absolviert hat und dies durch Bescheinigung des Fortbildungsanbieters den Kassen zusammen mit dem Antrag auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung angezeigt werden kann. Die Ableistung der Fortbildung nach § 132g SGB V ist verpflichtend und kann nicht durch anderweitig vorliegende Qualifikationen (z.B. Palliativ Care-Weiterbildung) kompensiert werden.  

Unabhängig vom Vorhandensein einer Vergütungspauschale hat eine Einrichtung aber keine weiteren Nachteile beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung durch das Aussetzen der Verhandlungen zu erwarten.  Wie oben bereits ausgeführt, ist auf Basis der geltenden Bundesvereinbarung nach § 132g SGB V bereits jetzt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit den Kassen möglich. Allerdings muss in Ermangelung einer Pauschale die Vergütung jeweils individuell auf Grundlage der jeweiligen Personalkosten vereinbart werden.

Ich weise nochmals darauf hin, dass der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwingend das Vorhandensein einer bzw. eines nach § 132g SGB V (Teil 1) fortgebildeten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiters voraussetzt. Bedenken Sie dabei, dass die Anzahl der aktuell verfügbaren Fortbildungsangebote knapp ist und die Fortbildung einen gewissen Zeitrahmen beansprucht, der in die Planung einbezogen werden muss. 


Patientenverfügungen gibt es seit Anfang der 1970er Jahre. Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes wurde das Rechtsinstrument der Patientenverfügung in Deutschland erstmals gesetzlich geregelt. Es wird daher umgangssprachlich auch als »Patientenverfügungsgesetz« bezeichnet und trat am 1. September 2009 in Kraft. Es regelte erstmals, dass Patientenverfügungen Geltung zu verschaffen ist, wenn sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffend sind.


Im Prinzip befürworten die meisten Menschen, dass anhand von Vorausplanungen ungewünschte medizinische Anstrengungen zur Lebensrettung und Lebensverlängerung vermieden werden können. Gleichzeitig sind sich die meisten Menschen bewusst, dass Patientenverfügungen seit Jahrzehnten in der realen Welt medizinischer Entscheidungsfindung meist nur eine untergeordnete Rolle spielen. Kritische Entscheidungen in Unkenntnis des Patientenwillens sind an der Tagesordnung – zu Hause, im Altenheim oder auf der Intensivstation.


Auch in Deutschland ist das Interesse an diesem Konzept in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen, nicht zuletzt durch das im Dezember 2015 in Kraft getretene Hospiz- und Palliativgesetz (HPG). Mit dem neuen § 132g SGB V können stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe künftig ihren Bewohnern eine »Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase« zulasten der Krankenkassen anbieten. Dies ist für die Einrichtungen der Altenpflege und Behindertenhilfe ein Novum.