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Wenn das Leben sich dem Ende nähert, ist noch viel zu tun. So viel, dass es in der Pflege seit einigen Jahren das Projekt „Behandlung im Voraus planen“ (BVP) gibt. Es geht darum, ein Sterben in Würde und Selbstbestimmung zu ermöglichen.

Seit dem 1. Januar 2018 wird BVP von den Krankenkassen finanziert, und alle stationären Einrichtungen in der Altenpflege sollen dieses Konzept umsetzen. Günther Schlott und Dieter Mank haben dies bereits erfolgreich getan und wurden dafür mit dem „Zukunftspreis Altenheim 2017“ ausgezeichnet.


„BVP ist das ideale Projekt zur Erzeugung einer perfekten Win-win-Situation. Jeder investierte Cent rechnet sich ein Vielfaches!“ – Günther Schlott


Auf dieser Website finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema BVP, ACP sowie weiterführende Links.

Neuigkeiten

10.11.2018: Stand der Verhandlungen zu § 132g SGB V in Hessen:

Am 05.11.2018 hat eine weitere Verhandlungssitzung der Ligaverbände in Hessen mit den Krankenkassen zur Vereinbarung einer landesweiten Vergütungspauschale für die Beratungsleistungen nach § 132g SGB V – Gesundheitliche Versorgungsplanung am Lebensende – stattgefunden. Leider ist es nicht gelungen, mit den Kassen eine Vergütungspauschale zu vereinbaren, die eine auskömmliche Finanzierung der Leistung auf Grundlage des Leittarifs TVöD ermöglicht. Auf Grundlage arbeitsrechtlicher Einschätzungen der beteiligten Ligaverbände wurde leistungserbringerseitig dargelegt, dass die hohen fachlichen und methodischen Anforderungen an die Qualifikation der Berater*innen (v.a. Beratungskompetenz, Fähigkeit zur eigenständigen Koordinierung und Vernetzung, Fähigkeiten im Hinblick auf Konzepterstellung) eine entsprechende Eingruppierung erforderlich machen. Dieser Argumentation sind die Kassen nicht gefolgt und haben nur eine Vergütungspauschale angeboten, die nach Einschätzung der Ligaverbände eine angemessene Finanzierung der Beratungsleistungen in den meisten Fällen nicht zulässt. Aus diesem Grund haben beide Seiten vereinbart, die Verhandlungen vorerst auszusetzen und nach etwa einem halben Jahr erneut zusammenzukommen, um die bis dahin getroffenen Einzelvereinbarungen mit den Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Vergütungspauschale neu zu bewerten.

Für den Moment bedeutet dies für die vollstationären Pflegeeinrichtungen in Hessen:

Sofern die Voraussetzungen für die Erbringung der Beratungsleistungen erfüllt sind (d.h. ein/e entsprechend fortgebildete/r Mitarbeiter/in in der Einrichtung ab dem Umsetzungszeitpunkt verfügbar ist), kann die Einrichtung gegenüber den Krankenkassen bereits jetzt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung beantragen. Hierbei gelten die für Pflegesatzverhandlungen bekannten Zuständigkeiten der Kassen je nach Landkreis. Die Sozialhilfeträger sind bei diesem Verfahren nicht zu beteiligen. 

Die Abrechnung der Beratungsleistung gegenüber den Krankenkassen kann ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem die entsprechend nach § 132g SGB V fortgebildete Person in der Einrichtung den ersten Teil der Weiterbildung erfolgreich absolviert hat und dies durch Bescheinigung des Fortbildungsanbieters den Kassen zusammen mit dem Antrag auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung angezeigt werden kann. Die Ableistung der Fortbildung nach § 132g SGB V ist verpflichtend und kann nicht durch anderweitig vorliegende Qualifikationen (z.B. Palliativ Care-Weiterbildung) kompensiert werden.  

Unabhängig vom Vorhandensein einer Vergütungspauschale hat eine Einrichtung aber keine weiteren Nachteile beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung durch das Aussetzen der Verhandlungen zu erwarten.  Wie oben bereits ausgeführt, ist auf Basis der geltenden Bundesvereinbarung nach § 132g SGB V bereits jetzt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit den Kassen möglich. Allerdings muss in Ermangelung einer Pauschale die Vergütung jeweils individuell auf Grundlage der jeweiligen Personalkosten vereinbart werden.

Ich weise nochmals darauf hin, dass der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwingend das Vorhandensein einer bzw. eines nach § 132g SGB V (Teil 1) fortgebildeten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiters voraussetzt. Bedenken Sie dabei, dass die Anzahl der aktuell verfügbaren Fortbildungsangebote knapp ist und die Fortbildung einen gewissen Zeitrahmen beansprucht, der in die Planung einbezogen werden muss. 


Patientenverfügungen gibt es seit Anfang der 1970er Jahre. Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes wurde das Rechtsinstrument der Patientenverfügung in Deutschland erstmals gesetzlich geregelt. Es wird daher umgangssprachlich auch als »Patientenverfügungsgesetz« bezeichnet und trat am 1. September 2009 in Kraft. Es regelte erstmals, dass Patientenverfügungen Geltung zu verschaffen ist, wenn sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffend sind.


Im Prinzip befürworten die meisten Menschen, dass anhand von Vorausplanungen ungewünschte medizinische Anstrengungen zur Lebensrettung und Lebensverlängerung vermieden werden können. Gleichzeitig sind sich die meisten Menschen bewusst, dass Patientenverfügungen seit Jahrzehnten in der realen Welt medizinischer Entscheidungsfindung meist nur eine untergeordnete Rolle spielen. Kritische Entscheidungen in Unkenntnis des Patientenwillens sind an der Tagesordnung – zu Hause, im Altenheim oder auf der Intensivstation.


Auch in Deutschland ist das Interesse an diesem Konzept in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen, nicht zuletzt durch das im Dezember 2015 in Kraft getretene Hospiz- und Palliativgesetz (HPG). Mit dem neuen § 132g SGB V können stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe künftig ihren Bewohnern eine »Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase« zulasten der Krankenkassen anbieten. Dies ist für die Einrichtungen der Altenpflege und Behindertenhilfe ein Novum.

Veranstaltungen

Tipps für bevorstehende Veranstaltungen:


08.11.2018 – Diakonie Baden

Thema: Gesundheitliche Versorgungsplanungnach § 132g SGB –  Wie stellt sich eine Einrichtung darauf ein?

Rund um das Thema GVP nach § 132g SGB referieren Ina Faust, Dr. Urte Bejick, und Susanne Heimpel. Günther Schlott hält in diesem Rahmen mehrere  Vorträge zu den Themen Organisationsentwicklung, Regionale Kooperationen und Netzwerkarbeit. Zudem stellt er das Konzept „beizeiten begleiten“ (nach DiV-BVP e.V.) vor.

Hier geht es zur Veranstaltung. 


28.11. und 29.11.2018 – Altenpflege-Kongress, Hamburg

Thema (unter anderem): Vortrag B1: „Behandlung im Voraus Planen“

Kirsten Wolf hält in diesem Rahmen einen Vortrag zum Thema „Behandlung im Voraus Planen“ nach dem Konzept „beizeiten begleiten“ (nach DiV-BVP e.V.):

Laut Hospiz- und Palliativgesetz soll jeder Bewohner über die Versorgung in der letzten Lebensphase beraten werden. Dafür braucht es besondere Kompetenzen, besonders in der Gesprächsführung. Die Referenten stellen am Beispiel eines Projekts vor, wie sich Einrichtungen und Pflegeteams auf diese Aufgaben vorbereiten können.

Hier geht es zur Veranstaltung. 


03.12.2018 – Fachtagung: der HAGE e.V., Arbeitsbereich KASA

Thema:  „Sterben zu Hause im Heim“

Vorstellung der Studie „Sterben zu Hause im Heim – Hospizkultur und Palliativkompetenz in der stationären Langzeitpflege“ sowie des Pilotprojekt Palliativversorgung in Pflegeeinrichtungen, neuste Informationen zu § 132g

Hier geht es zur Veranstaltung. 


13.02. und 14.02.2019 – Altenpflege-Kongress, Köln

Thema (unter anderem): Vortrag B1: „Behandlung im Voraus Planen“

Kirsten Wolf hält in diesem Rahmen einen Vortrag zum Thema „Behandlung im Voraus Planen“ nach dem Konzept „beizeiten begleiten“ (nach DiV-BVP e.V.):

Laut Hospiz- und Palliativgesetz soll jeder Bewohner über die Versorgung in der letzten Lebensphase beraten werden. Dafür braucht es besondere Kompetenzen, besonders in der Gesprächsführung. Die Referenten stellen am Beispiel eines Projekts vor, wie sich Einrichtungen und Pflegeteams auf diese Aufgaben vorbereiten können.

Hier geht es zur Veranstaltung. 


26.02. und 27.02.2019 – Altenpflege-Kongress, Hannover

Thema (unter anderem): Vortrag B1: „Behandlung im Voraus Planen“

Kirsten Wolf hält in diesem Rahmen einen Vortrag zum Thema „Behandlung im Voraus Planen“ nach dem Konzept „beizeiten begleiten“ (nach DiV-BVP e.V.):

Laut Hospiz- und Palliativgesetz soll jeder Bewohner über die Versorgung in der letzten Lebensphase beraten werden. Dafür braucht es besondere Kompetenzen, besonders in der Gesprächsführung. Die Referenten stellen am Beispiel eines Projekts vor, wie sich Einrichtungen und Pflegeteams auf diese Aufgaben vorbereiten können.

Hier geht es zur Veranstaltung. 


Das Buch zum Thema

Selbstbestimmt leben – bis zum letzten Tag

Am 31. Oktober 2018 erschien das Buch:

Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase – Praxishandbuch für eine erfolgreiche BVP-Implementierung


Das erste Praxis-Handbuch, das konkret Chancen und Risiken einer BVP-Implementierung aufzeigt

Von den Preisträgern des „Zukunftspreis Altenheim 2017“

Mit vielen Fallbeispielen und konkreten Tipps


Kaufen Sie sich das Buch noch heute! Hier geht es zum Shop der Schlütersche.
Das Buch können Sie natürlich auch via Amazon bestellen. Hier finden Sie es auf Amazon.

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Die mit dem „Zukunftspreis Altenheim 2017“ ausgezeichneten Autoren Günther Schlott und Dieter Mank zeigen, wie sie den Kulturwandel in ihrer Einrichtung gemeistert haben. Sie stellen ihre praxiserprobten Hilfsmittel vor, erläutern Schwierigkeiten und zeigen an Fallbeispielen, wie aus dem „Plan BVP“ ein erfolgreiches Projekt wird.

Dieses Buch ist zugleich das erste, das konkret zeigt, wie sich die Vorsorgeplanung praktisch darstellt. Es widmet sich dem ernsten Thema kompetent, aber leicht verständlich und locker zu lesen.


Über die Autoren:

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